Dieser wäre durch den Verfall der Sicherheitsleistung auch nur indirekt betroffen. Es wurde auch nicht ausgeführt, dass der Verlust dieses Geldes für seine Schwester besonders einschneidend oder existenzbedrohend wäre. Da eine Haftentlassung gegen Kaution nur in Frage kommt, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4), kommt dies vorliegend nicht in Betracht. 6.5.3. Damit sind im Ergebnis keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Dass die angeordnete Haft aus anderen Gründen unverhältnismässig - 14 -