6.5.2. Drittpersonen können sodann zwar grundsätzlich anstelle einer mittellosen beschuldigten Person eine Sicherheit leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Bei Kautionen von Drittpersonen ist jedoch auch zu prüfen, ob diese die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4 mit Hinweisen). Letzteres erscheint vorliegend fraglich. Die angebotene Kaution bietet deshalb angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Dieser wäre durch den Verfall der Sicherheitsleistung auch nur indirekt betroffen.