Sie erscheint daher ungeeignet, der nicht unerheblichen Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sie eine Einreise nach Serbien nicht verlässlich unterbinden könnte. Zutreffend ist auch die Ausführung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Hinterlegung der serbischen Ausweispapiere jederzeit wieder neue serbische Ausweisdokumente beschaffen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tatsächlich entgegenwirken zu können.