6.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, dass an Stelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen seien, so beispielsweise die Leistung einer Kaution. Zusätzlich könnte eine Ausweisund Schriftensperre, eine Meldepflicht oder eine durch Electronic Monitoring überwachte Eingrenzung angeordnet werden. Der Beschwerdeführer wäre bereit, seine Ausweisdokumente umgehend zu hinterlegen, er würde sich auch täglich bei der Polizei melden. Die Kaution würde durch seine Schwester bereitgestellt und nicht von unbeteiligten Drittpersonen. Es käme einem Vertrauensbruch gleich, wenn er unter diesen Umständen fliehen würde.