Es ist nicht einzusehen, weshalb er sich folglich in der Schweiz weiterhin den Behörden zur Verfügung halten sollte, obwohl ihm noch eine viel längere Freiheitsstrafe droht, als er mit der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug bereits erstehen musste. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers während der Haft nicht gewährleistet wäre. Dass die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden aufgrund der Haft oder dem vorzeitigen Strafvollzug entstanden seien, wird zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargetan.