Der Beschwerdeführer betonte zudem mehrfach, dass er das Haftentlassungsgesuch – trotz Eintritt in den vorzeitigen Strafvollzug – gestellt habe, weil er es dort nicht mehr aushalte und im Kreise seiner Familie auf die Gerichtsverhandlung warten wolle (vgl. HA.2023.506: Protokoll anlässlich der Haftverhandlung vom 26. Oktober 2023, S. 2). Es ist nicht einzusehen, weshalb er sich folglich in der Schweiz weiterhin den Behörden zur Verfügung halten sollte, obwohl ihm noch eine viel längere Freiheitsstrafe droht, als er mit der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug bereits erstehen musste.