Diese Behauptung ist denn auch weder belegt noch substantiiert. Seine Schweizer Staatsbürgerschaft sowie der Aufenthalt seiner engsten Verwandten in der Schweiz schwächen die bestehenden Fluchtindizien ebenfalls nicht entscheidend, besteht doch der dringende Verdacht, dass ihn all dies selbst vor verbrecherischem Verhalten und den damit einhergehenden möglichen Folgen nicht zurückschrecken liess.