Zudem konnte die Kantonale Staatsanwaltschaft mit ihrem Haftantrag und ihrer Beschwerdeantwort überzeugend darlegen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer geplant hatte, sich in die Republik Serbien abzusetzen. Hierfür spricht der Umstand, dass er seine damalige, in der Schweiz lebende Partnerin I._____ offenbar verlassen und sich in der Republik Serbien mit einer neuen Freundin getroffen hatte (vgl. HA.2023.506: Protokoll anlässlich der Haftverhandlung vom 26. Oktober 2023, S. 3 f.; HA.2023.165: Beilage 10 zum Haftantrag vom 15. April 2023, Einvernahme vom 28. Februar 2023, Frage 32).