letzung und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall. Aufgrund weiterer strafrechtlich relevanter Vorkommnisse nach seiner zweiten Haftentlassung am 11. Juli 2022 hat die Kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren zudem erweitert. Der Beschwerdeführer muss damit im Falle einer Verurteilung mit einer nunmehr deutlich höheren Freiheitsstrafe rechnen als noch vor seiner erneuten Festnahme am 14. April 2023. Die dem Beschwerdeführer damit trotz der bereits erstandenen Haftdauer drohende Freiheitsstrafe ist als gewichtiges Fluchtindiz zu werten (Urteile des Bundesgerichts 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4; 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis).