5.5. Der Beschwerdeführer besitzt nebst der schweizerischen auch die serbische Staatsbürgerschaft. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, seine Mutter wie seine Schwester leben in der Schweiz. Seine Muttersprache ist (Schweizer-)Deutsch (vgl. Beschwerde vom 9. November 2023, Rz. 13; HA.2023.506: Protokoll anlässlich der Haftverhandlung vom 26. Oktober 2023, S. 3), er spricht aber auch Serbisch und verfügt erwiesenermassen über (enge) Beziehungen zu Serbien, wo er sich in der Vergangenheit auch mehrfach aufhielt (vgl. HA.2023.506: Protokoll anlässlich der Haftverhandlung vom 26. Oktober 2023, S. 3;