Die Behauptung, dass er keine Anstalten getroffen habe, sich aus der Schweiz abzusetzen, sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seinem Haftentlassungsgesuch im vorzeitigen Strafvollzug befunden. Seine gesundheitliche Betreuung sei damals wie heute gewährleistet. Vergleiche mit anderen beschuldigten Personen seien schwierig und zu vermeiden; dem Mitbeschuldigten F._____ drohe jedoch eine viel kürzere Freiheitsstrafe als dem Beschwerdeführer.