Berufsabschluss. Seine beruflichen Perspektiven seien schlecht. Eine Anstellung in der Gesellschaft seines Schwagers, der im Finanzbereich tätig sei, sei fraglich. Zum ursprünglichen Vorwurf seien zusätzliche Delikte dazugekommen, womit die ihm drohende Freiheitsstrafe um mehrere Jahre und auch der Fluchtanreiz entsprechend angewachsen sei. Aktuell müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Haftentlassung im Juli 2022 sein bisheriges Lebensumfeld habe verlassen wollen und bemüht gewesen sei, seine Zukunft im Ausland in Angriff zu nehmen. Die Behauptung, dass er keine Anstalten getroffen habe, sich aus der Schweiz abzusetzen, sei aktenwidrig.