Die familiäre Situation in der Schweiz könne nicht ansatzweise mit dem kargen Verwandtenkreis in Serbien verglichen werden. Im Falle einer Haftentlassung bestehe sogar die konkrete Möglichkeit einer Arbeitsstelle bei seinem Schwager. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein "waschechter Eidgenosse" gewesen, seine Mutter lebe seit 50 Jahren in der Schweiz und spiele regelmässig mit dem Gedanken, die Wohnung in Serbien zu verkaufen. Der Beschwerdeführer sei in einem klassisch schweizerisch geführten Haushalt aufgezogen und reformiert erzogen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Jahr 2022 in Untersuchungshaft befunden.