5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde vom 9. November 2023 das Bestehen von Fluchtgefahr. Die alleinige Möglichkeit einer "Einreise" nach Serbien genüge nicht für die Annahme einer konkreten Fluchtgefahr, eine solche müsste sonst bei jedem Schweizer Bürger bejaht werden. Konkrete Anhaltspunkte würden durch die Vorinstanz keine dargetan. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Schweizer Lebenspartnerin liiert, welche ihn regelmässig besuche. Mit seiner früheren serbischen "Bekanntschaft" habe -8-