Betreffend eine mögliche Arbeitsstelle in der Schweiz habe der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben machen können. Es müsse damit davon ausgegangen werden, dass er keine Arbeitstätigkeit in unmittelbarer Aussicht habe. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, dass ihn bereits die letzten sechs Monate in Haft – davon ein nicht unbedeutender Teil im vorzeitigen Strafvollzug – extrem belastet hätten; für ihn sei es eine lange Zeit gewesen.