Seine Mutter verfüge über eine Wohnung in Serbien, welche der Beschwerdeführer nutzen dürfe. Er spreche ausserdem serbisch und es sei ihm damit ohne weiteres möglich, in der Republik Serbien Fuss zu fassen. In der Schweiz verfüge er über keine eigene Wohnung mehr, seine Gesellschaft "H._____ GmbH" sei liquidiert worden. Er habe sodann keine Berufsausbildung und sei im Zeitpunkt seiner Festnahme arbeitslos gewesen. Zudem habe er in der Schweiz hohe Schulden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bindung zur Schweiz sei nicht überzeugend.