Auch den Mitbeschuldigten F._____ soll der Beschwerdeführer am 3. April 2023 bedroht und genötigt haben, indem er ihm gesagt habe, dass er ein toter Mann sei, wenn er zur Polizei gehe und diesfalls nicht nur er (F._____) darunter leiden werde. Auch diese Untersuchung sei abgeschlossen und nur noch eine Zeugeneinvernahme ausstehend (vgl. HA.2023.506: Haftantrag vom 17. Oktober 2023, S. 5). 5. 5.1. Die Vorinstanz bejaht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr unter Verweis auf ihre Verfügung vom 17. April 2023 (angefochtene Verfügung, E. 4.3.2). Ergänzend führt sie aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle -7-