Aufgrund dieser Vorwürfe befand sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 sowie 2022 für gesamthaft rund 8 Monate in Untersuchungshaft. Neu besteht andererseits der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich Frau D._____ im November und Dezember 2022 der versuchten Erpressung und hinsichtlich Herrn E._____ namentlich der Erpressung, des Angriffs, der schweren Körperverletzung und des Unterlassens der Nothilfe schuldig gemacht hat. So soll er E._____ am 21. Dezember 2022 (schwer) zusammengeschlagen haben. E._____ reichte am 7. März 2023 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und gegen Unbekannt ein (vgl. HA.2023.165: