Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der Akten zweifelsohne gegeben. So wird der Beschwerdeführer einerseits beschuldigt, Mitglied einer organisierten Gruppe gewesen zu sein, welche mit grossen Mengen Kokain und Marihuana gehandelt habe und die im Rahmen der Aktion B._____ sowie C._____ enttarnt werden konnte. Aufgrund dieser Vorwürfe befand sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 sowie 2022 für gesamthaft rund 8 Monate in Untersuchungshaft.