Untersuchung fast abgeschlossen sei und die Beurteilung der Vorwürfe dem Sachgericht überlassen werde. Der dringende Tatverdacht wird damit vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, weshalb vorliegend nicht im Detail darauf eingegangen werden muss und diesbezüglich auf die Verfügungen der Vorinstanz vom 8. April 2022 (E. 2, HA.2022.171) und vom 17. April 2023 (E. 2.2, HA.2023.165) wie auch auf den Haftantrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2023 verwiesen werden kann. Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der Akten zweifelsohne gegeben.