4. Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf ihre Verfügungen vom 17. April 2023 (HA.2023.165) sowie vom 14. Juli 2023 (HA.2023.315) das Bestehen eines dringenden Tatverdachts (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.2.2). Während der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 noch ausführte, dass er die Vorwürfe zwar mehrheitlich bestreite, zum jetzigen Zeitpunkt ein Tatverdacht in Bezug auf einzelne Vorwürfe jedoch nicht vollends von der Hand gewiesen werden könne, werden diese mit Beschwerde vom 9. November 2023 mehrheitlich bestritten und ausgeführt, dass die -6-