3. 3.1. Der Beschwerdeführer befand sich vor Stellen seines Haftentlassungsgesuchs am 14. Oktober 2023 im vorzeitigen Strafvollzug. Dies ändert aber nichts daran, dass die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungshaft zu prüfen sind (BGE 143 IV 160 Regeste). Werden die Voraussetzungen bejaht, ist formell die Untersuchungshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.3).