Ebenso setzt sie sich − entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers − mit allfällig anzuordnen Ersatzmassnahmen, insbesondere der Leistung einer Sicherheit auseinander. Zwar hat sie sich nicht zur Höhe der Kaution geäussert, aus ihren Ausführungen geht aber implizit hervor, dass sie dieser keine massgebliche Bedeutung zuspricht, zumal sie die Leistung einer Sicherheit generell nicht als geeignet betrachtet, um einer Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Gesamthaft ist die Begründung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 4.4.1) -5-