2.2. Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erläutert, weshalb sie von Fluchtgefahr ausgeht, und ist auf verschiedene Umstände und grundsätzlich auch die Argumentation des Beschwerdeführers eingegangen. Ebenso setzt sie sich − entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers − mit allfällig anzuordnen Ersatzmassnahmen, insbesondere der Leistung einer Sicherheit auseinander.