2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit anstelle der Untersuchungshaft anzuordnenden Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt habe (Beschwerde, Rz. 18). Damit ist von einer sinngemässen Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auszugehen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.