1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ordnete die Vorinstanz die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 24. Januar 2024 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die am 9. November 2023 eingereichte Beschwerde erfolgte innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.