2.5. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023 (HA.2023.506) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Untersuchungshaft für die Dauer von einstweilen drei Monaten bis am 16. Januar 2024 angeordnet. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen den ihm am 1. November 2023 zugestellten Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: