2.3. Mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafantritt bewilligt. 2.4. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Die Kantonale Staatsanwaltschaft leitete dieses mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 zum Entscheid an die Vorinstanz weiter und beantragte, dass das eingereichte Haftentlassungsgesuch abzuweisen und Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten bis am 16. Januar 2024 anzuordnen sei.