1.2. 1.2.1. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 2. Juli 2021 (HA.2021.336) wurde der Beschwerdeführer für drei Monate bis am 30. September 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2021 (HA.2021.455) wurde die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 30. Dezember 2021 verlängert. 1.2.2. Mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. November 2021 wurde der Beschwerdeführer am 26. November 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen.