Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.327 (HA.2023.506; STA.2021.178/STA.2023.176) Art. 374 Entscheid vom 27. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 26. Oktober 2023 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (fortan: Kantonale Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Pornographie, Gewaltdarstellungen, Konkursde- likten, Covid-Kredit-Betrugs, Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz (Fahren trotz Ausweisentzug), qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG; SR 415.0) und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Arzneimit- tel und Medizinprodukte (HMG; SR 812.21). 1.2. 1.2.1. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 2. Juli 2021 (HA.2021.336) wurde der Beschwer- deführer für drei Monate bis am 30. September 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2021 (HA.2021.455) wurde die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 30. Dezember 2021 verlängert. 1.2.2. Mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. November 2021 wurde der Beschwerdeführer am 26. November 2021 aus der Untersu- chungshaft entlassen. 1.3. 1.3.1. Nach erneuter Festnahme am 6. April 2022 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2022 (HA.2022.171) erneut für drei Monate bis am 6. Juli 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfü- gung der Vorinstanz vom 8. Juli 2022 (HA.2022.311) wurde die Untersu- chungshaft um weitere drei Monate bis am 6. Oktober 2022 verlängert. 1.3.2. Mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 aus der Untersuchungshaft entlas- sen. 2. 2.1. Am 14. April 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund neuer Vorwürfe (Erpressung, versuchte Erpressung, Angriff, schwere Körperverletzung, -3- Unterlassen der Nothilfe, mehrfache Drohung, evtl. versuchte Nötigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung) erneut festgenommen. 2.2. Die Vorinstanz verfügte am 17. April 2023 (HA.2023.165) die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 14. Juli 2023. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2023 (HA.2023.315) wurde die Untersuchungshaft bis zum 14. Oktober 2023 verlängert. 2.3. Mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafantritt bewilligt. 2.4. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Die Kantonale Staatsanwaltschaft leitete dieses mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 zum Entscheid an die Vorinstanz weiter und beantragte, dass das eingereichte Haftentlassungsgesuch abzuweisen und Untersuchungshaft für die vorläu- fige Dauer von 3 Monaten bis am 16. Januar 2024 anzuordnen sei. 2.5. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023 (HA.2023.506) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Untersuchungshaft für die Dauer von einstweilen drei Monaten bis am 16. Januar 2024 angeordnet. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen den ihm am 1. November 2023 zugestellten Entscheid der Vor- instanz vom 26. Oktober 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Baden, Zwangsmassnahmengericht vom 26. Oktober 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte umgehend auf freien Fuss zu setzen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte unter Auferlegung einer Sicherheitsleis- tung in der Höhe von CHF 50'000.00 oder gegebenenfalls unter Auferle- gung eines vom Gericht festzusetzenden Betrages umgehend zu entlas- sen. 3. Subeventualiter seien zusätzliche geeignete Ersatzmassnahmen anzuord- nen. -4- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." 3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ordnete die Vorinstanz die Un- tersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 24. Januar 2024 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die am 9. November 2023 eingereichte Beschwerde erfolgte innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Vorinstanz nicht hin- reichend mit anstelle der Untersuchungshaft anzuordnenden Ersatzmass- nahmen auseinandergesetzt habe (Beschwerde, Rz. 18). Damit ist von ei- ner sinngemässen Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auszugehen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. 2.2. Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz hat im an- gefochtenen Entscheid erläutert, weshalb sie von Fluchtgefahr ausgeht, und ist auf verschiedene Umstände und grundsätzlich auch die Argumen- tation des Beschwerdeführers eingegangen. Ebenso setzt sie sich − entge- gen den Ausführungen des Beschwerdeführers − mit allfällig anzuordnen Ersatzmassnahmen, insbesondere der Leistung einer Sicherheit auseinan- der. Zwar hat sie sich nicht zur Höhe der Kaution geäussert, aus ihren Aus- führungen geht aber implizit hervor, dass sie dieser keine massgebliche Bedeutung zuspricht, zumal sie die Leistung einer Sicherheit generell nicht als geeignet betrachtet, um einer Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Gesamt- haft ist die Begründung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 4.4.1) -5- so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinwei- sen). Die Vorinstanz hat damit weder ihre Begründungspflicht noch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer befand sich vor Stellen seines Haftentlassungsge- suchs am 14. Oktober 2023 im vorzeitigen Strafvollzug. Dies ändert aber nichts daran, dass die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungshaft zu prüfen sind (BGE 143 IV 160 Regeste). Werden die Voraussetzungen bejaht, ist formell die Unter- suchungshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmäs- sigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden kön- nen (BGE 143 IV 160 E. 2.3). 3.2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zuläs- sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 4. Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf ihre Verfügungen vom 17. April 2023 (HA.2023.165) sowie vom 14. Juli 2023 (HA.2023.315) das Bestehen eines dringenden Tatverdachts (vgl. ange- fochtene Verfügung, E. 4.2.2). Während der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 noch ausführte, dass er die Vorwürfe zwar mehrheitlich bestreite, zum jetzigen Zeitpunkt ein Tatverdacht in Bezug auf einzelne Vorwürfe jedoch nicht voll- ends von der Hand gewiesen werden könne, werden diese mit Beschwerde vom 9. November 2023 mehrheitlich bestritten und ausgeführt, dass die -6- Untersuchung fast abgeschlossen sei und die Beurteilung der Vorwürfe dem Sachgericht überlassen werde. Der dringende Tatverdacht wird damit vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, weshalb vorliegend nicht im Detail darauf eingegangen werden muss und diesbezüglich auf die Verfügungen der Vorinstanz vom 8. April 2022 (E. 2, HA.2022.171) und vom 17. April 2023 (E. 2.2, HA.2023.165) wie auch auf den Haftantrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2023 verwiesen werden kann. Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der Akten zweifelsohne ge- geben. So wird der Beschwerdeführer einerseits beschuldigt, Mitglied einer organisierten Gruppe gewesen zu sein, welche mit grossen Mengen Kokain und Marihuana gehandelt habe und die im Rahmen der Aktion B._____ sowie C._____ enttarnt werden konnte. Aufgrund dieser Vorwürfe befand sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 sowie 2022 für gesamthaft rund 8 Monate in Untersuchungshaft. Neu besteht andererseits der Ver- dacht, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich Frau D._____ im No- vember und Dezember 2022 der versuchten Erpressung und hinsichtlich Herrn E._____ namentlich der Erpressung, des Angriffs, der schweren Kör- perverletzung und des Unterlassens der Nothilfe schuldig gemacht hat. So soll er E._____ am 21. Dezember 2022 (schwer) zusammengeschlagen haben. E._____ reichte am 7. März 2023 Strafanzeige gegen den Be- schwerdeführer und gegen Unbekannt ein (vgl. HA.2023.165: Beilage 9 zum Haftantrag vom 15. April 2023, Strafanzeige vom 7. März 2023). Auch der hinsichtlich mehrerer durch den Beschwerdeführer begangenen Straf- taten ebenfalls (mit)beschuldigte F._____ belastete den Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2023 schwer (vgl. HA.2023.165: Beilage 10 zum Haftantrag vom 15. April 2023, Einvernahme vom 28. Februar 2023, Frage 28, sowie Beilage 11 zum Haftantrag vom 15. April 2023, Einvernahme vom 17. März 2023, Frage 27). Zusätzlich be- steht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Herrn G._____ am Abend seiner zweiten Haftentlassung am 11. Juli 2022 bedroht, beschimpft und mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen habe. Gemäss Kantonaler Staatsanwaltschaft ist die Untersuchung hinsichtlich dieses Vorwurfs abge- schlossen (vgl. HA.2023.506: Haftantrag vom 17. Oktober 2023, S. 5). Auch den Mitbeschuldigten F._____ soll der Beschwerdeführer am 3. April 2023 bedroht und genötigt haben, indem er ihm gesagt habe, dass er ein toter Mann sei, wenn er zur Polizei gehe und diesfalls nicht nur er (F._____) darunter leiden werde. Auch diese Untersuchung sei abgeschlossen und nur noch eine Zeugeneinvernahme ausstehend (vgl. HA.2023.506: Haftan- trag vom 17. Oktober 2023, S. 5). 5. 5.1. Die Vorinstanz bejaht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr unter Verweis auf ihre Verfügung vom 17. April 2023 (angefochtene Verfügung, E. 4.3.2). Ergänzend führt sie aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle -7- einer Verurteilung eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Auf- grund der Verfahrensausdehnungen in Bezug auf weitere Vorwürfe dürfte diese nun noch höher ausfallen. Von der drohenden Strafe gehe ein hoher Fluchtanreiz aus, der durch die bisherige Haftdauer nicht deutlich reduziert worden sei. Der Beschwerdeführer sei serbisch-schweizerischer Doppel- bürger und scheine – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers − durchaus mit der Republik Serbien verbunden zu sein. Er stehe dort mit mehreren Personen in Kontakt, seine Tante habe er über einen länge- ren Zeitraum besucht. Seine Mutter verfüge über eine Wohnung in Serbien, welche der Beschwerdeführer nutzen dürfe. Er spreche ausserdem ser- bisch und es sei ihm damit ohne weiteres möglich, in der Republik Serbien Fuss zu fassen. In der Schweiz verfüge er über keine eigene Wohnung mehr, seine Gesellschaft "H._____ GmbH" sei liquidiert worden. Er habe sodann keine Berufsausbildung und sei im Zeitpunkt seiner Festnahme ar- beitslos gewesen. Zudem habe er in der Schweiz hohe Schulden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bindung zur Schweiz sei nicht überzeu- gend. Zwar möge es sein, dass seine Mutter, die Schwester sowie seine Partnerin in der Schweiz lebten, betreffend diesen habe er sich anlässlich der Verhandlung indes äusserst wortkarg gegeben, die angebliche Partne- rin habe er nicht ein einziges Mal erwähnt, sondern lediglich pauschal auf seine Familie verwiesen. Seine Mutter würde ihm zwar eine Unterkunft in Q._____ gewähren, dies wäre jedoch auch in der Republik Serbien mög- lich. Betreffend eine mögliche Arbeitsstelle in der Schweiz habe der Be- schwerdeführer keine substantiierten Angaben machen können. Es müsse damit davon ausgegangen werden, dass er keine Arbeitstätigkeit in unmit- telbarer Aussicht habe. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, dass ihn bereits die letzten sechs Monate in Haft – davon ein nicht unbe- deutender Teil im vorzeitigen Strafvollzug – extrem belastet hätten; für ihn sei es eine lange Zeit gewesen. In Anbetracht des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bereits diese vergleichsweise kurze Zeit im Freiheitsent- zug derart zu schaffen mache, könne man davon ausgehen, dass er sich bei seiner Freilassung umgehend den Strafbehörden entziehen würde, um der drohenden weitaus längeren Sanktion zu entkommen. Dies wäre bei einer Flucht in die Republik Serbien der Fall, da eine Auslieferung in die Schweiz aufgrund der Doppelbürgerschaft ausgeschlossen sei. Vor diesem Hintergrund bestehe die ernsthafte Befürchtung, dass sich der Beschwer- deführer durch Flucht in die Republik Serbien der Strafe entziehen würde. 5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde vom 9. November 2023 das Bestehen von Fluchtgefahr. Die alleinige Möglichkeit einer "Einreise" nach Serbien genüge nicht für die Annahme einer konkreten Fluchtgefahr, eine solche müsste sonst bei jedem Schweizer Bürger bejaht werden. Kon- krete Anhaltspunkte würden durch die Vorinstanz keine dargetan. Der Be- schwerdeführer sei mit seiner Schweizer Lebenspartnerin liiert, welche ihn regelmässig besuche. Mit seiner früheren serbischen "Bekanntschaft" habe -8- er seit Haftbeginn keinen Kontakt mehr. Bei einer Haftentlassung könne er ohne weiteres bei seiner aktuellen Partnerin unterkommen. Das gelte auch für seine Mutter und seine Schwester, welche zusammen mit der Partnerin den inneren Kreis seines "Sozialnetzes" in der Schweiz bildeten. Diese drei engen Bezugspersonen wären alle bereit, ihn bei sich aufzunehmen und finanziell zu unterstützen. Den Beschwerdeführer halte somit durchaus et- was in der Schweiz. Er sei in der Schweiz geboren worden und habe sein ganzes Leben hier verbracht. Die familiäre Situation in der Schweiz könne nicht ansatzweise mit dem kargen Verwandtenkreis in Serbien verglichen werden. Im Falle einer Haftentlassung bestehe sogar die konkrete Möglich- keit einer Arbeitsstelle bei seinem Schwager. Der Vater des Beschwerde- führers sei ein "waschechter Eidgenosse" gewesen, seine Mutter lebe seit 50 Jahren in der Schweiz und spiele regelmässig mit dem Gedanken, die Wohnung in Serbien zu verkaufen. Der Beschwerdeführer sei in einem klassisch schweizerisch geführten Haushalt aufgezogen und reformiert er- zogen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Jahr 2022 in Untersuchungshaft befunden. Nach seiner Haftentlassung am 11. Juli 2022 habe er keine Anstalten getroffen, sich aus der Schweiz abzusetzen, ob- wohl ihm dies jederzeit möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer be- finde sich gesamthaft nun 15 Monate in Untersuchungshaft, diese Belas- tung wirke sich auf seinen Gesundheitszustand aus. So habe er dreimal Anzeichen eines Herzinfarktes erlitten und sei für weitere Abklärungen in die Kardiologie des Spitals […] verbracht worden. Am 28. November 2023 stehe eine CT-Herz-Untersuchung an. Der Beschwerdeführer solle offen- bar als grosser Haupttäter stilisiert werden, obwohl er insbesondere betref- fend die neuen Vorwürfe der versuchten Erpressung von Herrn E._____ entlastet werde. Der eigentliche Hauptbeschuldigte F._____ sei kurz nach seiner Verhaftung wieder in Freiheit entlassen worden. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb mit unterschiedlichen Ellen gemessen werde. 5.3. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2023 führt die Kantonale Staatsanwaltschaft aus, dass der Grenzübertritt innerhalb des Schengen- Raums leicht und ohne Kontrollen möglich sei. Mit dem Haftantrag vom 17. Oktober 2023 sei aufgezeigt worden, dass mehrere konkrete Anhalts- punkte für eine Flucht nach Serbien vorlägen. In der Schweiz halte den Beschwerdeführer nichts mehr und es gebe keinen Grund, weshalb er sich der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und seiner desolaten Situation in der Schweiz stellen sollte. Es sei offensichtlich, dass er in Serbien einen Neuanfang geplant habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er nur durch die erneute Inhaftierung davon abgehalten worden. Selbst wenn die Bezie- hung zu der serbischen Freundin mittlerweile beendet sein sollte, ändere das nichts an der Tatsache, dass er eine starke Beziehung zu Serbien habe. Ob es sich bei I._____ tatsächlich um seine Freundin handle, sei unklar. Gegenüber seinem Umfeld habe er das stets abgestritten. Der Be- schwerdeführer verfüge über einen Sekundarschulabschluss, aber keinen -9- Berufsabschluss. Seine beruflichen Perspektiven seien schlecht. Eine An- stellung in der Gesellschaft seines Schwagers, der im Finanzbereich tätig sei, sei fraglich. Zum ursprünglichen Vorwurf seien zusätzliche Delikte da- zugekommen, womit die ihm drohende Freiheitsstrafe um mehrere Jahre und auch der Fluchtanreiz entsprechend angewachsen sei. Aktuell müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Haftentlassung im Juli 2022 sein bisheriges Lebensumfeld habe verlassen wollen und bemüht gewesen sei, seine Zukunft im Ausland in Angriff zu nehmen. Die Behauptung, dass er keine Anstalten getroffen habe, sich aus der Schweiz abzusetzen, sei aktenwidrig. Der Beschwerde- führer habe sich bis zu seinem Haftentlassungsgesuch im vorzeitigen Straf- vollzug befunden. Seine gesundheitliche Betreuung sei damals wie heute gewährleistet. Vergleiche mit anderen beschuldigten Personen seien schwierig und zu vermeiden; dem Mitbeschuldigten F._____ drohe jedoch eine viel kürzere Freiheitsstrafe als dem Beschwerdeführer. 5.4. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bezweckt die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Ob Fluchtgefahr besteht, ist nach der Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Cha- rakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihm drohenden Strafe. Die Umstände müssen die Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zuneh- mender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allen- falls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe an- zurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (Urteil des Bun- desgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2). 5.5. Der Beschwerdeführer besitzt nebst der schweizerischen auch die serbi- sche Staatsbürgerschaft. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, seine Mutter wie seine Schwester leben in der Schweiz. Seine Muttersprache ist (Schweizer-)Deutsch (vgl. Beschwerde vom 9. November 2023, Rz. 13; HA.2023.506: Protokoll anlässlich der Haftverhandlung vom 26. Oktober 2023, S. 3), er spricht aber auch Serbisch und verfügt erwiesenermassen über (enge) Beziehungen zu Serbien, wo er sich in der Vergangenheit auch mehrfach aufhielt (vgl. HA.2023.506: Protokoll anlässlich der Haftverhand- lung vom 26. Oktober 2023, S. 3; HA.2023.165: Aktennotiz der Kantonspo- lizei Aargau vom 27. März 2023, Beilage 13 zum Haftantrag vom 15. April 2023, wonach er sich zwischen Oktober 2022 und März 2023 zweimal für zweieineinhalb Wochen in der Republik Serbien aufgehalten habe; - 10 - HA.2023.506: Protokoll anlässlich der Haftverhandlung vom 26. Oktober 2023, S. 3 und 4). Zutreffend ist damit auch die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in der Republik Serbien leicht Fuss fassen und sich integrieren könnte. Dem Beschwerdeführer wird ein umfangreicher Katalog an Straftaten vor- geworfen. Hinsichtlich der ersten Vorwürfe (in der Hauptsache die qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Aktion C._____]) befand er sich vor seiner Festnahme im April 2023 bereits für gut 8 Monate in Untersuchungshaft (vom 2. Juli 2021 bis am 26. November 2021 sowie vom 8. April 2022 bis am 11. Juli 2022). Bereits aufgrund dieser Vorwürfe hat der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung mit einer länge- ren Freiheitsstrafe zu rechnen. Hinzu kommt mutmasslich auch noch der Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 (SST.2021.236) auferlegten bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 5 Jahren wegen Urkundenfälschung, mehrfacher falscher Anschuldigung, Anstiftung zur Ir- reführung der Rechtspflege, grober Verkehrsregelverletzung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern, mehrfacher einfacher Verkehrsregelver- letzung und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall. Aufgrund weiterer strafrechtlich relevanter Vorkommnisse nach seiner zweiten Haftentlas- sung am 11. Juli 2022 hat die Kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren zudem erweitert. Der Beschwerdeführer muss damit im Falle einer Verur- teilung mit einer nunmehr deutlich höheren Freiheitsstrafe rechnen als noch vor seiner erneuten Festnahme am 14. April 2023. Die dem Beschwerde- führer damit trotz der bereits erstandenen Haftdauer drohende Freiheits- strafe ist als gewichtiges Fluchtindiz zu werten (Urteile des Bundesgerichts 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4; 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Nicht von Relevanz ist deshalb auch der Um- stand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Juli 2022 weiterhin in der Schweiz geblieben ist. Angesichts des ihm nun drohenden noch längeren Freiheitsentzugs ist ungeachtet der von ihm geltend ge- machten nachteiligen Fluchtfolgen von hoher Fluchtgefahr auszugehen. Zudem konnte die Kantonale Staatsanwaltschaft mit ihrem Haftantrag und ihrer Beschwerdeantwort überzeugend darlegen, dass konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer geplant hatte, sich in die Republik Serbien abzusetzen. Hierfür spricht der Umstand, dass er seine damalige, in der Schweiz lebende Partnerin I._____ offenbar verlas- sen und sich in der Republik Serbien mit einer neuen Freundin getroffen hatte (vgl. HA.2023.506: Protokoll anlässlich der Haftverhandlung vom 26. Oktober 2023, S. 3 f.; HA.2023.165: Beilage 10 zum Haftantrag vom 15. April 2023, Einvernahme vom 28. Februar 2023, Frage 32). Seine Auf- enthalte in der Republik Serbien sowie diversen anderen Ländern (Deutschland, Frankreich, Österreich, Spanien, Brasilien) sind zudem - 11 - durch die Auswertung seines Mobiltelefons (rückwirkende Teilnehmeriden- tifikation) nachgewiesen (vgl. HA.2023.165: Beilage 13 zum Haftantrag vom 15. April 2023, Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 27. März 2023). Der Umstand, dass der Kontakt zu seiner Bekanntschaft in Serbien abgebrochen sei und er die Beziehung zu I._____ wiederaufgenommen habe, vermag die Fluchtgefahr vorliegend nicht zu beseitigen, da anzuneh- men ist, dass er aufgrund der ihm drohenden Freiheitsstrafe dazu bereit wäre, sein Leben in der Schweiz zurückzulassen. Die Einwände des Be- schwerdeführers vermögen die bestehenden Fluchtindizien nicht massge- blich in Frage zu stellen. Die Beteuerung des Beschwerdeführers, dass seine Zukunft klar in der Schweiz liege, wird durch die wegen seiner feh- lenden Berufsausbildung eingeschränkten Berufsaussichten relativiert. Gleiches gilt hinsichtlich seines vagen Hinweises auf die bestehende Mög- lichkeit zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei seinem Schwager. Diese Behauptung ist denn auch weder belegt noch substantiiert. Seine Schwei- zer Staatsbürgerschaft sowie der Aufenthalt seiner engsten Verwandten in der Schweiz schwächen die bestehenden Fluchtindizien ebenfalls nicht entscheidend, besteht doch der dringende Verdacht, dass ihn all dies selbst vor verbrecherischem Verhalten und den damit einhergehenden möglichen Folgen nicht zurückschrecken liess. Der Beschwerdeführer betonte zudem mehrfach, dass er das Haftentlas- sungsgesuch – trotz Eintritt in den vorzeitigen Strafvollzug – gestellt habe, weil er es dort nicht mehr aushalte und im Kreise seiner Familie auf die Gerichtsverhandlung warten wolle (vgl. HA.2023.506: Protokoll anlässlich der Haftverhandlung vom 26. Oktober 2023, S. 2). Es ist nicht einzusehen, weshalb er sich folglich in der Schweiz weiterhin den Behörden zur Verfü- gung halten sollte, obwohl ihm noch eine viel längere Freiheitsstrafe droht, als er mit der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug bereits erstehen musste. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers während der Haft nicht gewährleistet wäre. Dass die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden aufgrund der Haft oder dem vorzeitigen Strafvollzug entstanden seien, wird zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargetan. An dieser Stelle ist an- zumerken, dass der Beschwerdeführer zugegeben hatte, nebst Kokain und Marihuana auch anabole Steroide (Dianabol) sowie spezielle Schilddrüsen- hormone zur Fettverbrennung (Euthyrox) konsumiert zu haben (vgl. HA.2023.315: Beilage zum Haftverlängerungsgesuch vom 7. Juli 2023, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2023, Frage 68 ff.; HA.2023.165: Beilage 4 zum Haftantrag vom 15. April 2023, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 12. Januar 2022, S. 12), was möglicherweise auch eine Ursache für die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden darstellen könnte. Auch der Vergleich mit dem Mitbeschuldigten F._____ geht fehl. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind für jeden ein- zelnen Beschuldigten individuell zu prüfen. Die Behauptung, dass es sich bei F._____ um den Hauptbeschuldigten handle, entspricht überdies nicht - 12 - dem aktuellen Ermittlungsstand im Untersuchungsverfahren (vgl. HA.2023.165: Haftantrag vom 15. April 2023, S. 5). Mit der Vorinstanz ist folglich der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten Verlängerung der Untersuchungshaft. 6.2. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). 6.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, dass an Stelle der Un- tersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen seien, so bei- spielsweise die Leistung einer Kaution. Zusätzlich könnte eine Ausweis- und Schriftensperre, eine Meldepflicht oder eine durch Electronic Monito- ring überwachte Eingrenzung angeordnet werden. Der Beschwerdeführer wäre bereit, seine Ausweisdokumente umgehend zu hinterlegen, er würde sich auch täglich bei der Polizei melden. Die Kaution würde durch seine Schwester bereitgestellt und nicht von unbeteiligten Drittpersonen. Es käme einem Vertrauensbruch gleich, wenn er unter diesen Umständen flie- hen würde. 6.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt hiergegen mit Beschwerdeantwort an, dass sich eine Kaution angesichts der grossen Fluchtgefahr nicht eigne, um ihn von einer Flucht abzuhalten, unabhängig von der Höhe. Ausserdem würde die Kaution durch die Familie gestellt, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen eine Entlassung spreche. Weder eine Schriften- sperre noch eine Meldepflicht oder eine Fussfessel seien geeignet, ihn von - 13 - einer Flucht abzuhalten. Im Übrigen könnten schweizerische Behörden den ausländischen auch nicht verbieten, Reisepapiere auszustellen; würden solche hinterlegt, könnte sich der Beschwerdeführer ungehindert neue be- schaffen. 6.5. 6.5.1. Eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Rei- sepapiere des Beschwerdeführers würde zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Aus- reise (zunächst) in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Sie erscheint daher ungeeignet, der nicht unerheblichen Fluchtgefahr zu begegnen, zu- mal sie eine Einreise nach Serbien nicht verlässlich unterbinden könnte. Zutreffend ist auch die Ausführung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Hinterlegung der serbischen Ausweispapiere jederzeit wieder neue serbische Ausweisdokumente be- schaffen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tatsächlich entgegenwirken zu kön- nen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteil des Bundes- gerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). 6.5.2. Drittpersonen können sodann zwar grundsätzlich anstelle einer mittellosen beschuldigten Person eine Sicherheit leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Bei Kautionen von Drittpersonen ist jedoch auch zu prüfen, ob diese die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4 mit Hinweisen). Letzteres erscheint vorliegend fraglich. Die angebotene Kaution bietet des- halb angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die- ser wäre durch den Verfall der Sicherheitsleistung auch nur indirekt betrof- fen. Es wurde auch nicht ausgeführt, dass der Verlust dieses Geldes für seine Schwester besonders einschneidend oder existenzbedrohend wäre. Da eine Haftentlassung gegen Kaution nur in Frage kommt, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhal- ten (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4), kommt dies vorliegend nicht in Betracht. 6.5.3. Damit sind im Ergebnis keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Dass die angeordnete Haft aus anderen Gründen unverhältnismässig - 14 - wäre, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor (vgl. auch E. 5.5 hier- vor hinsichtlich der medizinischen Versorgung). Auch in zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz erneut angeordnete Untersuchungshaft der bis- lang gut 15 Monate andauernden Untersuchungshaft (bzw. vorzeitiger Strafvollzug) um weitere drei Monate angesichts der im Falle einer Verur- teilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig. Angesichts der Tatvorwürfe steht – wie bereits erörtert – eine lange unbedingte Frei- heitsstrafe im Raum. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzu- weisen ist. 8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kos- ten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 15 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister