2.3.2. Die berufsbedingte Beziehungsnähe der Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ mit dem Zivil- und Strafkläger ist offensichtlich. Damit liegen objektiv betrachtet Gegebenheiten vor, die den Anschein ihrer Befangenheit zu begründen vermögen. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds -4- gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen.