4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Oktober 2023 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nach Löschung der Dateien mit mutmasslich persönlichkeitsverletzenden Inhalten durch die Kantonspolizei Aargau, IT-Forensik, aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben.