3.6. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nicht mehr erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau deshalb anzuweisen, das Mobiltelefon nach Löschung der mutmasslich persönlichkeitsverletzenden Videoaufnahme(n) bzw. Dateien durch die Kantonspolizei Aargau, IT-Forensik, aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).