Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorkommnissen der Tatnacht gerichtlich verurteilt werden würde, bliebe es ihm jedenfalls unbenommen, ein Mobiltelefon zu kaufen und (legal) zu verwenden. Schliesslich ist weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausreichend dargetan worden, inwiefern eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons selbst (und nicht nur der in Frage stehenden Dateien) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks späterer Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht gerechtfertigt.