Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, handelt es sich bei einem Mobiltelefon zudem nicht um ein zwingend einzuziehendes illegales Deliktswerkzeug (anders als z.B. bei Waffen oder Drogen), sondern um ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorkommnissen der Tatnacht gerichtlich verurteilt werden würde, bliebe es ihm jedenfalls unbenommen, ein Mobiltelefon zu kaufen und (legal) zu verwenden.