Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass sie nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, handelt es sich bei einem Mobiltelefon zudem nicht um ein zwingend einzuziehendes illegales Deliktswerkzeug (anders als z.B. bei Waffen oder Drogen), sondern um ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs.