Analog dem vom Bundesgericht im Urteil 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2 behandelten Fall, in dem es um die Löschung mutmasslich pornografischer Videos auf einem Laptop ging, ist allerdings im vorliegenden Fall nach einer Löschung der besagten Videoaufnahme(n) auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschwerdeführers eine weiterhin andauernde Persönlichkeitsverletzung zum Nachteil der Geschädigten nicht zu erwarten. Die Löschung der persönlichkeitsverletzenden Daten ist damit notwendig, aber auch ausreichend. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass sie nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können.