Sollte sich dies bewahrheiten, würde sie ihm dies ebenfalls – neben seinem Versuch der Vergewaltigung, Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung und Freiheitsberaubung – vorwerfen (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 20. Mai 2023, Frage 266). Da die Aufnahme unbestrittenermassen im Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfen steht und diese zudem gegen den Willen der darin offenbar nackt und schlafend zu sehenden Geschädigten erstellt wurde, dürfte sie (sowie allfällige weitere Aufnahmen derselben Art) ohne weiteres der Einziehung unterliegen, worüber das Sachgericht zu befinden haben wird. -9-