nicht auszugehen. So gab sie gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer Videos von ihr gemacht habe. Sollte sich dies bewahrheiten, würde sie ihm dies ebenfalls – neben seinem Versuch der Vergewaltigung, Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung und Freiheitsberaubung – vorwerfen (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 20. Mai 2023, Frage 266).