3.5.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist mit Blick auf die Beschlagnahme zur Einziehung darauf, dass die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gesicherten Videoaufnahmen der Tatnacht vom 19. Mai 2023 die Intimsphäre der Geschädigten beträfen und persönlichkeitsverletzend seien. Aus den Akten erhellt, dass es sich dabei u.a. um eine Videoaufnahme handeln dürfte, welche die Geschädigte nackt auf dem Bett liegend und schlafend zeigt und vom Beschwerdeführer auf dessen Mobiltelefon aufgenommen wurde (vgl. Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers und von C._____ vom 23. Juni 2023, Fragen 139- 149). Von einer diesbezüglichen Einwilligung der Geschädigten ist indes