Zum Zwecke der Einziehung können auch Datenträger beschlagnahmt werden. Dies auch, wenn es den Strafverfolgungsbehörden nicht auf den Datenträger als solchen, sondern auf die darauf abgespeicherten Daten ankommt (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 27 zu Art. 263 StPO). Denn auch Daten können i.S.v. Art. 69 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegen. So können Daten etwa durch eine Straftat hervorgebracht worden sein (vgl. BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 69 StGB). Zu Beginn und während der Untersuchung genügt für eine Beschlagnahme die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 37 zu Art. 263 StPO).