Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. November 2023). Vielmehr genügte es zur Beweismittelsicherung, die gemäss Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Videoaufnahmen zu kopieren. Ein solches Vorgehen wäre im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichermassen zielführend, erwiese sich für den Beschwerdeführer aber als milder, da weniger einschneidend. Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die weitere Beschlagnahme des Mobiltelefons mit der Beweismittelsicherung begründet, erweist sie sich folglich als i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO unverhältnismässig. -8-