Eine Beschlagnahme des Mobiltelefons zu Beweiszwecken wäre vor diesem Hintergrund an sich nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dürfte es sich unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten allerdings nicht rechtfertigen, das Mobiltelefon – wie vorliegend – über eine Dauer von inzwischen mehr als neun Monate (bzw. vier Monate im Falle der nachträglich aufgefundenen Videoaufnahme der Verkehrsregelverletzung) zu beschlagnahmen (vgl. Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Mai 2023; Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. November 2023).