Auch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach gemäss einem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 31. Oktober 2023 auf dem Mobiltelefon zusätzlich Videoaufnahmen einer vom Beschwerdeführer mutmasslich am 12. Mai 2023 begangenen, qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung aufgefunden worden seien, bestreitet er nicht (vgl. Beschwerde, S. 3 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023, S. 2). Eine Beschlagnahme des Mobiltelefons zu Beweiszwecken wäre vor diesem Hintergrund an sich nicht zu beanstanden.