3.4.2. Vorliegend ist erstellt und vom Beschwerdeführer unbestritten, dass sich auf seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen der Tatnacht befinden, welche die Geschädigte zeigen und im Zuge des Strafverfahrens gegen ihn als Beweismittel dienen können. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach gemäss einem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 31. Oktober 2023 auf dem Mobiltelefon zusätzlich Videoaufnahmen einer vom Beschwerdeführer mutmasslich am 12. Mai 2023 begangenen, qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung aufgefunden worden seien, bestreitet er nicht (vgl. Beschwerde, S. 3 f.;