3.4. 3.4.1. Mit einer Beweismittelbeschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme dient dazu, dass das Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 74).