Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme aufzuheben und die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt für alle Formen der Beschlagnahme. Dabei genügt im Allgemeinen nicht, dass allein der Tatverdacht gegen die beschuldigte Person entfällt. Erst wenn der Grund für die Beschlagnahme, bspw. der Verdacht auf Deliktsverstrickung, entfällt, ist der beschlagnahmte Gegenstand zurückzugeben. Anderes gilt nur dort, wo eine Beschlagnahme gegenüber anderen Personen als der beschuldigten ausscheidet: Bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung (vgl. BOM-