3.3. Für die Beschlagnahme von Gegenständen findet sich eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO in Art. 263 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Bestimmung können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson namentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Beweismittelbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlagnahme). -6-