3.2. Der Beschwerdeführer bestritt den hinreichenden Verdacht, sich der Schändung, evtl. Vergewaltigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil der Geschädigten schuldig gemacht zu haben, weder im Zusammenhang mit dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Mai 2023 noch im Zusammenhang mit deren Verfügung vom 6. Oktober 2023. Der hinreichende Tatverdacht ist damit nicht in Frage zu stellen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren als gegeben zu erachten.