Der Beschwerdeführer sei selbstverständlich mit der unwiderruflichen Löschung persönlichkeitsverletzender Aufnahmen einverstanden. Er gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine entsprechende Verfügung erlasse, bevor das Mobiltelefon herausgegeben werde. Die Beschlagnahme eines Mobiltelefons sei einschneidend, zumal dieses heutzutage weit mehr als nur ein Kommunikationsinstrument sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mache – ausser ihrer unzutreffenden Aussage, dass Daten nicht unwiderruflich gelöscht werden könnten – keine relevanten Gründe geltend, welche die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme rechtfertigen würden.